Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht, so kann ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen vereinbart werden (VOB). Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe der Ziffer 7.

1.  ANWENDUNG

Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung beim späteren Vertragen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

Unsere Angebote sind freibleibend. Sollten Stoffe, die wir beschaffen müssen (z.B. Stahl, Zement etc.) von unseren Lieferanten preislich erhöht werden, werden wir diese Preiserhöhung im Rahmen unserer Angebote an die Kunden weitergeben. Der in unseren Angeboten genannte Preis hat deshalb, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, lediglich eine Geltungsdauer von max. 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Absendung des Angebots. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden von uns nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware verbindlich.

Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Es ist unabdingbare Verpflichtung des Kunden, auf eigene Verantwortung die von uns erstellten Verlegepläne insbesondere auf deren Maßhaltigkeit hin zu überprüfen. Hatten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.

2. LIEFERUNG

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder der Sitz der in unserem Auftrag tätigen Unternehmens, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in jedem Falle der Zeitpunkt des Abschlusses der Beladung. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die so werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendung. Im Zweifelsfalle hat uns der Kunde rechtzeitig über Qualität des Anfahrweges zu informieren; sollte eine Anfahrt nicht möglich sein, z.B. wegen der Breite oder Belastbarkeit des Anfahrweges, trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.

Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, oder der Besteller uns gegenüber mit einer anderen fälliger Verbindlichkeit in Verzug ist. Ist mit uns die Anlieferung auf die Bestellen vereinbart, tritt unsere Haftung für Verzugsfolgen frühestens 2 Stunden nach Ablauf des Fixtermins ein. Zur Anlieferung auf der Baustelle vereinbarte Liefertermine sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – Ca.-Termine.

Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörrungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (50% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufer begründen(z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen, bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.

Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden, die wir schriftlich anerkannt haben.

3. GEWÄRHRLEISTUNG

Unsere Erzeugnisse sind Güteüberwacht.

Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke, geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen, Fertigungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen, wie z.B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Haarrisse oder Poren, stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen.

Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmenge müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verbreitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen, Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, zu melden und schriftlich geltend zu machen.

In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, des Schaden selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen uns zu, soweit nicht der Kunde uns darlegt, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonzeugnisse können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie eine unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung nach Kaufpreises verlangt werden. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz werden, soweit nicht zwingend Vorschriften (z.B. Produktionsgesetzt) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese nicht auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens von Mängeln beruhen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Sämtliche Preise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise kalkuliert. Sollte sich während der Laufzeit dieses Vertrages nachweislich eine wesentliche Preiserhöhung ergeben, sind wir berechtigt Nachverhandlungen mit entsprechenden Preiserhöhungen vorzunehmen. Wird die Bewehrung gesondert abgerechnet, wird die Menge über die Stahlliste ermittelt zzgl. 10% Verschnitt. Abrechnungsgrundlagen sind unsere Stahlpreise. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen netto zahlungsfällig. Maßgeblich ist der Geldeingang bei uns. Sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Als Verzugszinssatz werden 8% über dem Basiszinssatz vereinbart. Sofern von uns der Transport übernommen wird, erfolgt die Abrechnung unserer Transportleistungen ausschließlich auf Basis unserer Frachtlisten, die Bestandteil dieser AGB und sämtlicher unserer Vereinbarungen ist.

Die Abrechnung von Betonfertigteilen erfolgt in der Regel nach Flächenaufmaß bzw. Stück  gemäß Auftragsbestätigung. Bei Berechnung nach Flächenmaß ergibt sich der Preis wie folgt:
Bei Steindecken: Die Abrechnung erfolgt nach Planaufmaß auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Deckenfläche: Lichtmaß + 24 cm in alle Richtungen. Über alle Zwischenwände bis 36,5 cm und kleiner wird durchgerechnet, lediglich Aussparungen über 2,5 qm werden im Lichtmaß abgezogen. Wird die Aufmaßfläche im Verlegeplan vermerkt, so müssen die Aufmaßbeanstandungen vor Anlieferung der Ware schriftlich bei uns vorliegen.

Bei Decken- und Wandelementen: Die Abrechnung der Elemente erfolgt aus dem Grundpreis für die betreffende Plattennormbreite. Eingelegte und mitgelieferte gerade Bewehrung sowie der eingebaute Gitterträger werden nach unseren statischen Berechnungen ermittelt und gesondert berechnet. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen unsererseits besteht ein Kreditlimit, bei Überschreitung diese Kreditlimits – unabhängig von der Fälligkeit – ruhen unsere sämtlichen vertragliche Verpflichtungen bis zum Ausgleich diese Kreditlimits oder zu Stellung einer angemessenen Sicherheit in Gestalt einer Bankbürgschaft seitens des Kunden.

Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur Erfüllungshalber. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet oder Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzugs können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die bankenüblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen vor Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlungsfordern.

Bei Forderung aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt bei Verrechnung von Geldeinträgen auf die ein oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kund ist nicht berechtigt wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen mit uns verbundene Gesellschaften hat. Reicht die Erfüllungsleistung eines Kaufmannes nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufenden Rechnungen -, auf welche Schuld die Leistung verrechnet wird.

5. SICHERUNGSRECHTE

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit aus der Geschäftsverdingung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pflegeleicht zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, sofortige Herausgabe zu verlange.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns stehen das Eigentum oder Miteigentum §§947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung § 948 BGB.

Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehender Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor den restlichen Forderungen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für etwaige Rechte auf Einräumung einer Sicherheitshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Betonware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an.
Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seiner Schulden bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen der Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufwertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne, dass er noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzügliche anzuzeigen.

6. BERATUNG

Technische Beratungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unsere Produkte.
Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritte auch auszugsweise nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

7. GELTUNG IM NICHTKAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR

Ziffer 1.a, erst Abs gilt nicht.
Ziffer 3.b erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmenge. Ziffer 3.d, gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sind.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Gerichtsstand auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ist der Sitz unserer Firma. Ist unser Auftraggeber Vollkaufmann, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll dies Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden